Kreuzfahrtabsage ist auch ohne Reisewarnung zulässig
Freitag, 11. Dezember 2020 | Kategorie: Kreuzfahrt, News
Das Amtsgericht Rostock hat entschieden, dass die Absage einer Kreuzfahrt auch dann zulässig ist, wenn keine offizielle Reisewarnung für das betroffene Gebiet vorliegt. Die Pandemie stellt auch ohne offizielle Reisewarnung einen unvermeidlichen außergewöhnlichen Umstand dar, der zur Absage ohne Schadensersatzanspruch berechtigt.
Corona-Risiko für Kreuzfahrtanbieter nicht tragbar
Im konkreten Fall hatte eine Betroffene auf Schadenersatz geklagt, da ihre für den Februar 2020 angesetzte Kreuzfahrt in den südasiatisch-australischen Raum aufgrund der sich ausbreitenden Pandemie abgesagt wurde, obwohl das Auswärtige Amt für die betroffenen Regionen keine Reisewarnung ausgesprochen hatte.
Das Amtsgericht in Rostock verwies darauf, dass Reiseveranstalter die allgemeine Situation und die möglichen Folgen der Durchführung geplanter Reisen bedenken müssten – was im konkreten Falle zum Entschluss führte, dass das Risiko von Infektionen und Quarantänemaßnahmen für den Veranstalter nicht tragbar war. Der Veranstalter musste laut AG Rostock mit einer ernsthaften Gefährdung rechnen, weshalb seine Entscheidung nicht zu beanstanden sei. Verwiesen wurde hier auch darauf, dass zum Zeitpunkt der Reise bereits mehreren Kreuzfahrtschiffen die Einfahrt in asiatische Häfen verweigert worden war. Darüber hinaus waren im Februar bereits erste Kreuzfahrtschiffe unter Quarantäne gestellt worden.
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Die Entscheidung dürfte auch für die Zukunft interessant sein, da damit zu rechnen ist, dass die Pandemie nicht vor der nächsten Haupturlaubssaison überwunden sein wird. Auch hier könnte es zu ähnlichen Streitigkeiten kommen. Das Urteil des Amtsgerichts Rostock könnte hierbei einen Referenzpunkt darstellen und ähnlichen Entscheidungen den Weg ebnen. Wer einen Urlaub plant, darf also nicht darauf hoffen, Schadenersatz zu erhalten, falls die Reise trotz fehlender Reisewarnung abgesagt wird.